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Impressum und Pseudonym

Begonnen von Aphelion, 30. März 2012, 14:53:28

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Drachenfeder

Dem kann man vertrauen?

Heee, ich komm auf deine Seite nicht drauf Zitkalasa  :-\



Sven

Hier ist ein Link zur Impressumspflicht:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicationFile

Für mich heißt das: Nur wer Waren oder Dienstleistungen anbietet ist verpflichtet, ein Impressum zu haben. Darunter fallen auch Downloads oder ähnliche Dinge.
Kein Impressum braucht zum Beispiel ein Autor, der nur Informationen über sich und seine Bücher preisgibt. Erst, wenn er seine Dienste als Autor (z.B. für Lesungen) anbietet, braucht er ein Impressum.
Das Impressum ist für den Kundenschutz da, damit der Kunde eine reale Person als Ansprechpartner hat, falls mit der Ware oder der Dienstleistung etwas nicht stimmt.
Beste Grüße,
Sven

Kati

Sven, wenn das stimmt, würde selbst ich weiterbloggen, obwohl ich gerade wegen der Impressumspflicht eigentlich aufhören wollte. Ich habe ein Autorenblog und ein Geschichtsblog, ich verkaufe nichts und mache keine Werbung. Ich habe allerdings schon von vielen Quellen gehört, dass jeder, der sich an die Öffentlichkeit wendet, ansprechbar sein muss und das eine E-Mail-Adresse nicht reicht. Wie ist es denn nun?

Drachenfeder

Zitat von: Sven am 25. Januar 2013, 16:56:43
Für mich heißt das: Nur wer Waren oder Dienstleistungen anbietet ist verpflichtet, ein Impressum zu haben. Darunter fallen auch Downloads oder ähnliche Dinge.
Kein Impressum braucht zum Beispiel ein Autor, der nur Informationen über sich und seine Bücher preisgibt. Erst, wenn er seine Dienste als Autor (z.B. für Lesungen) anbietet, braucht er ein Impressum.
Das Impressum ist für den Kundenschutz da, damit der Kunde eine reale Person als Ansprechpartner hat, falls mit der Ware oder der Dienstleistung etwas nicht stimmt.

Ich habe keine Downloads aber eine Seite auf der ich meine VÖs präsentierte.
"Lesungen anbieten" ist dann aber nicht gleichzusetzen mit den Informationen auf der Seite wann man wo liest?

Das ist echt alles sehr kompliziert. Ich habe das nämlich vorher so verstanden, dass gerade wir Autoren so etwas auch benötigen.



Feuertraum

@ Sven: Leider sind die Hinweise so konträr geschrieben, dass man sowohl Ja als auch Nein draus lesen muss.

Einerseits heißt es:

ZitatDiensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium.

Telemedien sind zum Beispiel private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms

Ein wenig später hingegen liest man:

ZitatDie Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben.

Und das ist - denke ich - der Knausus Knacktus an dem Teil. Normalerweise sagt man, dass private Webseites nur dann privat sind, wenn sie mit einem Passwort versehen wurden, dass man nur an Freunde und Familie weitergibt. Alles ohne dieses Passwort ist öffentlich. Von daher kann es - auch wenn die Infos nicht für den Markt gedacht sind bzw. keinen Einfluss auf selbigen haben - von einem Gericht als Verletzung der Impressumspflicht angesehen werden, wenn die Anbieterkennzeichnung fehlt. Darum halte ich es wie auch empfohlen:

ZitatIm Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.

Quelle ist das Bundesministerium für Justiz.
Was hat eigentlich He-Man studiert, dass er einen Master of the universe hat?

Sven

Naja, wenn es SO einfach wäre, gäbe es ja keine Diskussionen.
Die Frage bei diesem Text ist, was denn eine "Nutzung" im Sinne des TMGs ist. Das reine Bereitstellen von Informationen ist in meinen Augen aber keine "Nutzung". Zu einer "Nutzung" im sinne des TMGs gehört, legt man dafür den gesamten Gesetzestext zur Grundlage, dass ein finanzielles (oder ähnlich gelagertes) Interesse besteht. Also wenn man seine Informationen für eine Gegenleistung anbietet. Das ist bei den meisten Autoren/ Blogseiten nicht der Fall. Wäre es anders, würde es ja schon massenhaft Abmahnungen hageln. Aber davon habe ich noch nichts  gehört.
Viel wichtiger als das ist jedoch der Grund, warum es die Impressumspflicht überhaupt gibt. Und der ist eindeutig: sie dient dem Käuferschutz.
Welches Interesse hätte ein Richter, einen Blogbetreiber zu verklagen, weil er seine Adresse nicht preisgegeben hat? Gar keines.
So habe ich es auch bei einem Medienanwalt gelesen (leider habe ich den Link zu seiner Seite nicht mehr).
Allerdings rät auch er, im Zweifel ein Impressum anzugeben, denn nur, weil man Recht hat, heißt das nicht, dass man es auch zugesprochen bekommt  ;)
Beste Grüße,
Sven

Zit

#36
Selbst wenn auf einer Schriftstellerseite nichts verkauft wird, so ist doch der (professionelle) Webauftritt, finde ich, ein Marketingmittel. Und hinter Marketing steht immer ein Wirtschaftsdenken, finde ich. Also gilt da für mich die Impressumspflicht.

Außerdem sehe ich den Zweck eines Impressums nicht immer im Käuferschutz. (Ohnehin: Was ist da Käuferschutz? Im Gegenteil: Käufer können immer noch auf den Leim gehen. Sie bekommen nur Daten, wo sich hinwenden und Beschwerde einlegen können bzw. damit sie nicht Anzeige gegen Unbekannt stellen sollten im Notfall... Nur: Bei unseriösen Seiten sind die Impressum auch gefaked, denke ich, was es eben ad absurdum führt.)

Vielmehr bietet das Impressum eine Anlaufstelle, um mit mir Kontakt aufnehmen zu können. Allerdings gefällt es mir persönlich nicht, was für Daten ich da dann angeben muss wie meine vollständige Anschrift. Ich mein, wer kontaktiert heutzutage noch per physischem Brief? Egal wie wahrscheinlich das jetzt ist: Wenn mir ein Verlag ein Rezisionsex. schicken will, hab ich es trotzdem lieber, wenn vorher per Mail angefragt wird, ob ich das denn so will.
"I think therefore I am
getting a headache."
Unbekannt

Aphelion

Meine Meinung (mittlerweile):

Wenn man als Autor unterwegs ist, ist man beruflich unterwegs.

Generell mache ich mir eher an anderer Stelle Sorge um meine Daten, aber nicht bei so etwas; obwohl ich es angenehmer fände, mein "Autoren-Dasein" und mein "Anderes-Berufs-Dasein" besser und deutlicher trennen zu können.

Pandorah

Ich hole den Thread mal eben wieder hoch, weil ich auf diesen Dienst hier gestoßen bin: https://www.dropscan.de/

Man kann sich kostenlos ein Postfach anlegen, und der Clou ist, dass Post, die dorthin geschickt wird, einen tatsächlich erreicht. Und zwar innerhalb kürzester Zeit. Man wird per Mail benachrichtigt, wenn etwas eingetroffen ist, und kann dann entscheiden, ob es (kostenlos) vernichtet oder (kostenpflichtig) an eine Wunschadresse weitergeleitet oder gescannt und per Mail geschickt wird.

Man kann diese Adresse also prima im Impressum angeben.

Klecks

Verstehe ich das richtig, dass die unsere Post dann aufmachen, also lesen können, und dann an uns weiterreichen?  :hmmm:

Pandorah

#40
Wenn du entscheidest, dass du das gescannt haben möchtest, machen sie es auf jeden Fall auf und scannen es. Sie können es dir aber auch geschlossen zusenden. Die haben ja deine Adresse. :)

Klecks

Ah, okay, jetzt hab ich begriffen - es wäre also beides möglich. Danke, Pandorah, wenn sie es zulassen, klingt das nach einer echt tollen Idee!  :D

FeeamPC

Tja, also ich weiß nicht. Für private Webseiten/Hobby-Autoren mag das gehen, aber sobald man mit dem Schreiben Geld verdient, wird es schwierig. Dann behandelt einen unser Recht als Unternehmer, und für Unternehmen gilt, dass sie eine ladungsfähige Adresse haben müssen. Dazu zählt aber eine Postfachadresse eben nicht, und das ist das hier ja wohl.
Und so abmahnwütig, wie gewissen dubiose Anwaltskanzleien bei Internet-Verstößen sind, könnte das ordentlich ins Geld gehen.

Was sagen denn unsere Rechts-Fachleute dazu?

Pandorah

Ich weiß von mehreren Selbständigen, dass sie diese Adresse benutzen, weil sie ständig unterwegs sind und gar keinen festen Wohnsitz haben. Inwiefern ist das keine "ladungsfähige" Adresse? Ob ich jetzt unter dieser Adresse meine Post tatsächlich bekomme oder unter der meiner Eltern sich die Briefe stapeln ... da bin ich mit der online-Benachrichtigung echt schneller. Aber was die Rechtsexperten sagen, das interessiert mich auch.

Ich hab das hier gefunden (Markierung von mir):
Zitat§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, "ladungsfähige Anschrift" muß nicht zwingend die Wohnanschrift sein, §§ 170 Abs. 1, 180 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun §§ 166, 177 ZPO), Arbeitsstelle genügt, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe besteht (Risiko des Scheiterns der Zustellung trägt der Kläger);
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20145,%20358

Die "ernsthafte Möglichkeit der Übergabe" besteht bei dem oben genannten Dienst ja.

Ginger

Guten Tag in die Runde,

ein Postfach zählt nicht als ladungsfähige Adresse.

Die Nennung der Verlagsanschrift ist eine ladungsfähige Adresse.
Ein Anbieter von Firmenadressen mit einem Service, wie die Weiterleitung der Post, ist eine ladungsfähige Adresse.

Viele reisende Geschäftsleute mieten sich einen Geschäftsraum auf einer Etage, die über einen Empfang, Telefonistin, Besprechungsraum, Kopierer, Kaffeeautomat verfügt und teilen diesen Service mit anderen Büromietern. Da ist den ganzen Tag jemand und empfängt Post, geht ans Telefon und giesst die Blumen. Nichts anderes ist die Online-Sammeladresse, es fehlt nur der Büroraum und ggf. die Topfpflanze.

Lieben Gruß

Ginger