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Impressum und Pseudonym

Begonnen von Aphelion, 30. März 2012, 14:53:28

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John Gold

[quote author=Snöblumma link=topic=10031.msg1136363#msg1136363

Für Weiterleitung der Post durch Dritte habe ich übrigens auch Urteile gefunden, das fällt dann auch nicht mehr unter "Bagatellfälle". Allenfalls kann man sich noch über das fehlende Wettbewerbsverhältnis rausstreiten, das dürfte aber teuer werden.
[/quote]

Kannst du sagen, was das für Fälle waren? Ich dachte nämlich auch, dass Adressen von Autorenservices als ladungsfähig zählen.

Noch eine Frage: Bei diesen Services werden ja nicht nur Adressen für das Impressum einer Website angeboten, sondern auch für die Bücher selbst. Da dachte ich aber, dass der Verlag da als Angabe reicht (auch bei SP-Anbietern). Stimmt das nicht?

Golden

#91
edit

Eluin

@Nebula ich sehe da eher eine Menge DSGVO-Probleme auf dich zukommen wegen den ganzen Verlinkungen.

Die Adresse im Impressum muss ladungsfähig sein, ja. ABER warum sollte die von einem Impressumservice das nicht sein? Der ist gerade dafür da, derartige Post umgehend weiterzuleiten bzw. die Privatadresse in solchen Fällen rauszugeben (falls ein Gericht fragt oder so). Das gilt sowohl für die Webseite, als auch für das Impressum in Büchern. SO verstehe ich das zumindest. Sonst wäre ein Impressumsservice ja auch völlig überflüssig.

@John Gold als SPler hast du ja keinen Verlag, der seine Adresse für dich hergibt. Ergo gehört deine Adresse bzw. die von einem Impressumservice da rein.
Träume verändern die Zukunft. Doch erst wenn wir die Augen öffnen, können wir sie verwirklichen!
Mein Spruch, mein Motto.

FeeamPC

#93
Ein Verlag ist unproblematisch, weil der ja in der Regel die genauen Adressen seiner Autoren hat. Und wenn mit den Büchern etwas rechtlich nicht in Ordnung ist, haftet ohnehin zunächst einmal der Verlag. Das ist eine jener Kleinigkeiten, wo Verlagsautoren besser wegkommen.

Snöblumma

Zitat von: Eluin am 28. Februar 2019, 22:01:18
Die Adresse im Impressum muss ladungsfähig sein, ja. ABER warum sollte die von einem Impressumservice das nicht sein?

Bei der Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift nach ZPO handeln. Das setzt voraus, dass die angegebene Adresse eine gewisse Gewähr für eine ernsthafte Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit bietet, unter ihr eine ordnungsgemäße Zustellung bewirken zu können. Dafür wiederum ist Voraussetzung, dass derjenige, an den das Schriftstück geht, auch mit gewisser Wahrscheinlichkeit persönlich anzutreffen ist, weil der Gerichtsvollzieher im Zweifel natürlich nicht einfach irgendjemandem etwas übergeben kann, der es dann weiterleitet oder auch nicht, sondern nur der Person, die es betrifft. I.E. müssen an der anegebenen Adresse auch Vollstreckungshandlungen möglich sein, d.h. man muss zumindest den Verantwortlichen dort antreffen können, um gegen ihn zu vollstrecken.

Nicht genügend ist:

  • Postfach/Postbox mit Weiterleitung (hier trifft man in der Regel die verantwortliche Person ja auch nicht an);
  • virtuelle Büros, bei denen Post weitergeleitet wird (OLG München, Urteil vom 19.10.2017 – 29 U 8/17: "Die Adresse eines sog. ,,virtual office", bei dem eingehende Postsendungen lediglich an den Empfänger weitergeleitet werden und bei dem keine Räumlichkeiten angemietet werden, stellt keine Anschrift der Niederlassung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar."; so auch bereits OLG Hamm, Beschl.  v. 8. 3. 2013 – II-2 WF 9/13) - das wäre für mich dasselbe wie ein Impressumservice, der lediglich weiterleitet, da entscheidend ist, dass jedenfalls die verantwortliche Person nicht angetroffen wird. Die Begründung ist hier auch ganz klar, dass ein solcher Weiterleitungsservice, selbst wenn man an virtuellen Adressen gelegentlich anzutreffen ist, nichts anderes ist als ein klassisches Postfach. Das trifft ja auch auf den Impressumsservice zu

Das OLG München ist übrigens auch sehr klar darin, dass eine bloße "Empfangsvollmacht" nicht unbedingt ausreicht, um eine ladungsfähige Anschrift zu begründen. Entscheidend ist, dass an der Adresse, die angegeben ist, auch Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden können, also wiederum den Verantwortlichen persönlich antreffen zu können. Oder jedenfalls jemanden, der eine Vollmacht auch für die Entgegennahme von Zustellungen gerichtlicher Post hat, was aber in der Regel bei bloßer Beautragung zur Weiterleitung nicht ausreicht. Entgegennahme von Gerichtspost setzt ja auch etliches an Organisation voraus (Eingang festhalten, Fristen rechnen, etc.). Das OLG München nimmt in dem Urteil auch dazu Stellung, dass Angabe einer falschen Adresse eben keine Kleinigkeit ist, sondern ganz im Gegenteil gerade die Möglichkeiten unterminiert, fairen Wettbewerb erreichen zu können, weil man sich gewissermaßen vor unerwünschter Post versteckt.

@Fee: Soweit das die Bücher betrifft, richtig, da ist der Verlag der Ansprechpartner. Aber für die Autorenhomepage ist m.E. inhaltlich der Autor verantwortlich, nicht der Verlag. Es geht im Gesetz am Ende darum, dass der Verantwortliche persönlich angetroffen werden kann, und zwar ohne weiteres Nachforschen und Adressherausgeben etc. Ist an der Verlagsadresse nicht regelmäßig der Fall.

Von daher bewegt man sich m.E. mit Impressumsservice etc. wirklich in einer Grauzone, solange man nicht vertraglich eine Empfangsvollmacht auch für Gerichtspost und sonstige Vollstreckungshandlungen vereinbart. Ob sich dazu jemand, der keine Haftungsabsicherung hat, bereiterklärt, würde ich mal stark bezweifeln (kenne aber natürlich die Verträge üblicher Impressumsservices nicht).

Eluin

Und wenn man umzieht? Dann ist auch keiner im Print mit der alten Adresse anzutreffen. Dann doch lieber der Impressumservice, der die aktuelle Adresse hat.
Träume verändern die Zukunft. Doch erst wenn wir die Augen öffnen, können wir sie verwirklichen!
Mein Spruch, mein Motto.

Snöblumma

Ändert halt nix daran, dass das Gesetz anders lautet, jedenfalls für Angaben nach Telemediengesetz. Für Prints hat sich da vermutlich noch niemand Gedanken gemacht, weil praktisch nicht wirklich relevant. Die meisten SPler drucken ja auf Print-on-Demand, da kann man das wahrscheinlich recht gut aktualisieren. Und Homepaage/e-book müsste man ja nachziehen können.

FeeamPC

Man müsste aber als Autor unter Pseudonym aus dem Schneider sein bei der Webseite, wenn man sich selbst mit realem Namen als Beauftragten und Verantwortlichen für die Webseite ins Impressum schreibt, oder? Ich kenne viele Firmen, die Fremdfirmenmit ihrer Webseite beauftragen, und die steht dann auch im Impressum als Ansprechpartner.

Elona

So, da ich davon ja auch betroffen bin, habe ich mich jetzt informiert.

Ich nutze den Impressumserive von Autorenservices.

Nach entsprechender Anfrage habe ich die Info erhalten, dass hier die gesetzlichen Auflagen erfüllt werden und es sich um eine ladungsfähige Adresse handelt. Also, alles fein.  :)


Gilwen

Oh danke für die Info!
Ich nutze den Service auch und hatte mir schon Sorgen gemacht deswegen :gähn:
,,Ist schon gut", sagte das Feuer. ,,Du musst das sicher erstmal alles sacken lassen."

Steffi

Oh, super! Vielen Dank fürs Nachfragen, ich war schon nervös  ;D
Sic parvis magna

Lightnik

Ich finde es super, dass hier auch die Möglichkeit eines Adress-Services besprochen wurde. Ich habe es nach Recherche auch so verstanden, dass diese Services rechtssicher sind, wenn sie die persönliche Annahme der Post mit Vollmacht gewährleisten.

Ich habe auch eine recht aktuelle Nachfrage (Ende 2018) hier gefunden: https://www.frag-einen-anwalt.de/Impressum-Anschrift--f314702.html
Dort kommt man zu demselben Schluss.

Ich glaube, die Sache mit der Angabe von Name und Adresse ist hauptsächlich ein persönliches Problem und Kopfsache. Wie einige schon schreiben: unwahrscheinlich, dass etwas passiert. Aber es gibt eben auch Gegenbeispiele, das eine Prozent, wo es doch schlecht lief (Stalking, Drohungen, Einbrüche etc.). Es hängt also vielmehr mit Risikobereitschaft und dem Glauben an das Gute/Schlechte in Menschen zu tun  :hmmm: Ich persönlich zähle mich auch eher zu denen, die lieber auf Nummer Sicher gehen. Ich habe jetzt länger mit mir gehadert und werde mein Vorhaben Autorenseite doch erstmal pausieren.
Da ich zudem noch nichts veröffentlich habe, habe ich keinen "akuten" Bedarf, Fans und Klicks zu sammeln, denn ich habe im Gegenzug auch noch nichts anzubieten.
Die Kontaktaufnahme zu Agenturen und Verlagen muss ich dann über die klassischen Wege machen...

Fianna

@Franziska hat es zeitgleich gesehen, aber an anderer Stelle gepostet, daher hier auch der Blogartikel von Andreas Hagemann über Autorenservices, ein Impressumsdienst,  der von Magazinen und Autoren viel empfohlen wird: wie Hagemann durch einen Selbsttest herausfand, ist eine Weiterleitung der Post nicht (mehr) gewährleistet und auch sonst gibt es einige Ungereimtheiten.

Sunflower

#103
Hallo, ihr Lieben, mal eine Frage: Könnt ihr einen rechtssicheren Impressumsservice empfehlen (nachdem dieser eine ja so fragwürdig war)? Ich möchte meine Adresse von meiner Website nehmen, in der ich unter meinem Klarnamen meine Arbeit als Journalistin präsentiere. Der Grund ist, dass ich immer wieder über Rechtspopulismus berichte, über Klimaleugner und bisher zwar noch Glück hatte - eine Rundfunkbeschwerde, Post an den Sender, "nette" Mails, aber noch keine Briefe an mein Zuhause. Nur veröffentliche ich in absehbarer Zeit eine umfangreiche Recherche zu Verschwörungstheoretikern und habe ehrlich gesagt Angst, dass da noch Schlimmeres auf mich zukommen könnte. Ich möchte eigentlich nicht, dass meine Adresse noch online steht, wenn das veröffentlicht wird. Genauso wenig möchte ich aber, dass die Rechten dann anfangen, mich abzumahnen  :P Hat jemand vielleicht einen guten Tipp für mich?
"Why make anything if you don't believe it could be great?"
- Gabrielle Zevin: Tomorrow, and tomorrow, and tomorrow

Volker

Steht im Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html - gekürzt für Einzelpersonen:

Zitat
Diensteanbieter haben [...]folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, [...]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Also: Namen (Pseudonym nur, wenn im Perso eingetragen), Meldeadresse, E-Mail, Telefon/Fax

Man kann aber 'drumherum, wenn jemand (z.B. der Verlag, Agentur, Freund, ...) die Webseite für einen als Redaktion betreibt. Der/die/das ist dann aber auch erst mal verantwortlich für alles, was da 'drauf steht. Bei einer Info-Homepage dürfte das risikoärmer sein als bei einem Meinungsblog.

Es ist eigentlich wie bei einer Zeitung: ein Chefredakteur ist erst mal verantwortlich/erster Kontakt, kann sich aber relativ weit mit "namentlich gekennzeichnete Beiträge spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder" aus der Affäre ziehen - wenn im Streitfall auf entsprechende Urheber verwiesen werden kann (und ggfs. einer Staatsanwaltschaft/Polizei die Kontaktdaten genannt werden können).