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Autorencasting

Begonnen von gbwolf, 24. August 2009, 21:05:46

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gbwolf

Es kommt ja immer wieder der Witz auf, wie es denn wäre, wenn Autoren ein Casting durchlaufen würden, wie Popstars und Co.
Früher oder später musste ja ein Verlag damit beginnen (lassen wir die Heyne-Aktion mal außen vor, denn auf der Buchmesse haben zwar 5 um die Wette gelesen, aber keiner hat richtig verloren).
Hier die Pressemitteilung auf phantastik-news.de: http://phantastik-news.de/modules.php?name=News&file=article&sid=5419
Und hier der Link zum Heftroman: http://hoellenjaeger.de/

Leider gibt es auch nicht wirklich was zu gewinnen, außer Erfahrung.

ZitatDie Arbeit an der Serie erfolgt unentgeltlich, d. h., es werden keinerlei Honorare gezahlt. Der Autor soll, so die Veranstalter, seine Leistungen als Teil seiner persönlichen, schriftstellerischen Entwicklung betrachten, er soll seinen Stil formen und herausfinden, welches Schreibpensum ihm liegt. Aus dieser Sicherheit heraus soll es ihm leichter fallen, den Sprung zum Etat-Schreiber zu vollziehen.
Naaaaja. Ein kleines Honorar für den Aufwand sollte meiner Meinung nach drin sein, vor allem, weil das nächste Argument meiner Meinung nach eine schwache Entschuldigung dafür ist, kein Geld zu bezahlen:
Zitat
Diomedes und die Romantruhe begründen das Verfahren wie folgt: "Eine Menge Verlage bieten dir die Veröffentlichung deiner Werke an - doch sie verlangen oftmals viele Tausend Euro dafür.


Also: Nette Idee, schwache Umsetzung. Was meint ihr?

Churke

Ist zwar knauserig, aber den allermeisten Teilnehmern wird durch die pro-bono-Veröffentlichung kein Nachteil entstehen - sie gewinnen ja sowieso nicht.  ;D

Tenryu

#2
Im Zweifeslfall kann man den Verleger immer noch später auf ein Honorar verklagen, denn das (deutsche) Urheberrechtsgesetz sieht einen Passus vor, der besagt, daß jeder Autor Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Und daß dieses Recht nicht vertraglich wegbedungen werden kann.

ZitatParagraph 32 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

gbwolf

Habe gerade "Heftroman" über die Suche gesucht und bin wieder auf diesen Thread gestoßen. Interessanterweise ist das Projekt nicht den Weg gegangen, den viele solcher Ideen nehmen - in den Orkus der Geschichte -, sondern scheint tatsächlich zu laufen. Die Seite ist jedenfalls Pulp pur, die Hefte gibt es mindestens als eBook.
Ist nicht mein Genre, aber: Schön zu sehen, dass sich aus Ideen, mit viel Durchhaltevermögen. etwas entwickelt.

Fianna

Huh. Nach meiner Definition von "Pulp-Magazine" wird man nicht als Erstes von nackten Brüsten erschlagen  :o 
Die KGs von Kane dem Verfluchten kamen ja auch gut ohne Brüste aus...