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Artikel 13 - Urheberrecht und Unsicherheit

Begonnen von Feuertraum, 18. März 2019, 12:00:41

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Silvasurfer

#90
Gerade habe ich beschlossen Copyright zu einem Thema in meinem Buch zu machen, da es passt und es mich immer noch bewegt, nachdem ich diese heisse Dikussion nun ein paar Tage lang nicht mehr verfolgt habe. Es geht dann aber nicht mehr um Artikel 13 sondern allgemein um Geistiges Eigentum...

@Feuertraum : Vielleicht wird es Sie freuen, dass Sie mir da ein paar Denkansätze gegeben haben. So beschreibe ich zwar in meiner fiktiven Welt eine elitäre Gesellschaft in der das geistige Eigentum vor allem für die Machthaber profitabel ist, während normalsterbliche mittellose Bürger, wie mein Held zum Beispiel sich damit eher herumschlagen müssen, weil ihnen einige Türen verschlossen bleiben. Als meinem Helden dann aber unter seltsamen Umständen ein Durchbruch gelingt und die Elite ihm seinen Durchbruch wegnehmen möchte, kann er sich schlussendlich auf das geistige Eigentum berufen... Ironie des Schicksals sozusagen, ganz nach dem Motto: Der Zweck heiligt nicht die Mittel sondern umgekehrt. Es bleibt den Richtern schlussendlich nichts anderes übrig, als ihm seinen Durchbruch zu gönnen, allerding verbannt man ihn dennoch ins Exil, das war sowieso schon Teil der Handlung. Den gesamten Fall zu schildern würde den Bogen für díeses Thema zu weit spannen, da es noch um andere Dinge geht aber ja... Ich wollte es doch mal erwähnt haben.

Ahneun

#91
Das OLG Frankfurt/M hatte am 02.05.2019 gegen eine im Ausland (USA) ansässige E-Book-Plattform im Sinne des deutschen Urheberrechtes geurteilt.

Den Link dazu habe ich hier mal kopiert. [edit] Sorry, - der Link funktioniert irgendwie nicht[/edit]  :omn:

Ob es was bringt bleibt abzuwarten. Ich bin sehr gespannt ob man sich da etwas daraus macht.  :hmmm: Immerhin handele es sich bei dieser Plattform um insgesamt 50.000 Werke. Ich habe nichts von irgendwelchen Strafgeldern gelesen.
Und, vielleicht kann man da auch andere "Anbieter" zur Einstellung der ungenehmigten Veröffentlichungen von E-Books zwingen.
- Ein Diamant
ist

Feuertraum

Zitat von: Ahneun am 04. Mai 2019, 16:37:51
Das OLG Frankfurt/M hatte am 02.05.2019 gegen eine im Ausland (USA) ansässige E-Book-Plattform im Sinne des deutschen Urheberrechtes geurteilt.

Den Link dazu habe ich hier mal kopiert.

Ob es was bringt bleibt abzuwarten. Ich bin sehr gespannt ob man sich da etwas daraus macht.  :hmmm: Immerhin dandele es sich bei dieser Plattform um insgesamt 50.000 Werke. Ich habe nichts von irgendwelchen Strafgeldern gelesen.
Und, vielleicht kann man da auch andere "Anbieter" zur Einstellung der ungenehmigten Veröffentlichungen von E-Books zwingen.

Leider klappt er nicht. Er führt mich auf eine Seite, die nicht angesteuert werden kann :-(
Was hat eigentlich He-Man studiert, dass er einen Master of the universe hat?

Ahneun

Oh! @Feuertraum   :ithurtsandstings!: Mist. Hab es gerade ausprobiert. - Stimmt.
Ich weiß jetzt nicht, wenn ich das hier zitiere, dürfte es ja soweit in Ordnung sein. Oder?


Zitat von: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 26/2019 v. 02.05.2019
Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige E-Book-Plattform

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland haftet, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke "zu eigen" gemacht hat.

Der Geschäftsführer hafte ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasse, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer, so das Oberlandesgericht.

Die Klägerin ist ein Verlag und gibt u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine "non-for-profit-Corporation" nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in Deutschland abrufbare Webseite, deren Ziel die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken ist. Auf der Homepage sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Die Bücher werden von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten (sog. volunteers) auf der Plattform eingestellt. Die Beklagte veranlasst vor der Veröffentlichung eine Prüfung ausschließlich nach US-amerikanischem Urheberrecht. Die Klägerin meint, die Beklagte verletze die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die deutschen Gerichte  international zuständig, da die Inhalte der Webseite auch in Deutschland abgerufen werden können. Anwendbar sei deutsches Recht. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten bestehen, nach dem Recht des sog. Schutzlandes, also hier der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in Deutschland an den streitgegenständlichen Werken ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Nach deutschem Recht seien die Werke noch nicht gemeinfrei (anders als in den USA).

Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sog. Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte "zu eigen" gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sog. volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als "our books"; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene "Project ... License". Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer Webseite für deutsche Nutzer festgehalten, auch nachdem die Klägerin sie auf den noch bestehenden Urheberschutz in Deutschland hingewiesen hatte. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten sei für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.

Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, "jedwedes deliktische Verhalten – also im urheberrechtlichen Bereich jede Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, die aus dem von ihm geleiteten Unternehmen heraus begangen werden". Beruhe aber die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden sei. Hier habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtete, selbst herausgearbeitet und praktiziert.

Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 09.02.2018 - 2-03 O 494/14
- Ein Diamant
ist

Zit

Wenn ich mich nicht irre, handelt es sich bei der Betreiberin um das Projekt Gutenberg, das seinen kompletten Dienst in Deutschland aufgrund der Klage eingestellt hat. Weiß nicht, warum das unbedingt bis vors Gericht gehen musste. Gutenberg hätte ja auch einfach die entsprechenden Werke in Deutschland sperren können. ::)
"I think therefore I am
getting a headache."
Unbekannt

FeeamPC

Wobei, abgesehen von diesen deutlichen Fehler, internationales Recht unberücksichtigt zu lassen (Amerika machts möglich), mir Gutenberg.org deutlich lieber ist als das Spielge-eigene Projekt https://gutenberg.spiegel.de/ . Spiegel nutzt, genauso wie die amerikanische Version, freiwillige Helfer, belegt aber dann seine Datenbank mit eigenem Copyright, man habe schließlich Arbeit damit gehabt, diese Daten zusammenzustellen. Wenn ich also etwas Copyrightfreies selbst drucken will, muss ich auf die amerikanische Webseite gehen, die deutsche erlaubt mir das nicht ohne Spiegel-Lizenz.
Was ich wiederum überhaupt nicht einsehe. Wenn das Urheberrecht abgelaufen ist, gehört das Werk der Allgemeinheit, und ich will es nutzen können. Ohne wenn und aber und drei Eiertänze drumherum.

Feuertraum

Artikel 13/17 und kein Ende:

Einige Youtuber, die kritische Videos gegen Artikel 13/17 auf YT gepostet haben, sollen nun eingeschüchtert werden. Einige dieser Youtuber bekamen ein Schreiben von den Landesmedienanstalten mit einer Strafandrohung von bis zu 500.000 €, weil sie - nach Aussage der Landesmedienanstalt - dafür bezahlt worden sind, eine politische Kampagne zu starten.

Herr Newstime

Nachdem ich das Drängen der CDU, die Abstimmung unbedingt vorzuverlegen, um den Demonstranten den Wind aus den Segeln zu nehmen, als eine Art Demonstrationsverbot angesehen habe, kommt nun ein weiterer Punkt hinzu, der die Demokratie ad absurdum führt: Wenn du schon am Boden liegst, treten wir nochmal nach.  :no:

Ich bin gespannt, wie die Wahl am Sonntag ausgeht
Was hat eigentlich He-Man studiert, dass er einen Master of the universe hat?

Ahneun

#97
Oh Gott!
Ist denn solch ein Youtuber bereits mal an die Öffentlichkeit getreten und hat solch einen verfassten Brief vorgezeigt?

Ich persönlich bin sehr, sehr skeptisch bei diesen Meldungen. Heutzutage kann man kaum noch etwas glauben. Zu oft kam wenige Tage später das Dementi. Außerdem bin ich auch ein Youtuber und ich weiß jetzt gerade mal nicht, wie man mich schriftlich erreichen kann. Wenn es NICHT per E-Mail sein soll. Denn in diesem Falle des Vorwurfs - so wie es hier dargestellt wird - müsste dieses Anschreiben postalisch zugestellt werden, oder etwa nicht? Ich habe keine Postadresse bei "yt" eingetragen.

Auf jeden Fall würde ich, wenn ich von diesem Vorwurf betroffen wäre, mich zurück lehnen und einfach abwarten. Denn dieser Vorwurf müsste von dem "Kläger" in einem Rechtsstreit (denn darauf würde ich es anlegen) bewiesen werden.

Ich weiß nicht, was ich von dieser Meldung halten soll.  :omn: Es wäre furchtbar, wenn das stimmt.
- Ein Diamant
ist

Amber

Mal eine doofe Frage. Ist es nach dem neuen Urheberrecht eigentlich noch erlaubt, Buchcover zu Werbe- oder Rezizwecken zu posten? Oder Autorenfotos z.B. bei einem Interview mit der Autorin/dem Autor, wenn die AutorInnen dem zugestimmt haben? Oder macht man sich mit all diesen Dingen jetzt abmahnbar?

Zit

#99
Stimme Ahneun zu. Könnten auch Fake News sein. Im Übrigen ist das ein generelles Problem gerade auch im Zusammenhang mit der Europawahl. Avaaz hat da eine gute Punkteliste erstellt wie man solche fragwürdigen Meldungen erkennen kann: https://secure.avaaz.org/campaign/de/disinformation_briefing/

@Amber

Buchcover waren vorher schon eine Grauzone bzw. eigentlich strafbar, meine ich. Hat nur kein Verlag etwas gesagt, weil, wie du sagtest, so ein Cover die "Werbewirkung" einer Rezension erhöhen kann.
"I think therefore I am
getting a headache."
Unbekannt

Feuertraum

Das ist eine gute Frage. So wie ich es bisher verstanden habe (und ich gebe jetzt keinerlei Garantie für Richtigkeit), soll es wohl darauf hinauslaufen, dass Plattformen Geld an eine Verwertungsgesellschaft bezahlen sollen, mit denen man Lizenzen bezahlt, die den Künstlern zugute kommen sollen.
Auf der anderen Seite: Gilt da nicht das Bildzitat?
Was hat eigentlich He-Man studiert, dass er einen Master of the universe hat?

Zit

Ja, wenn man sich dann auch mit dem Bild konkret auseinander setzt, meine ich (wie mit jedem anderen Zitat auch). Einfach nur ein Bild kommentarlos als Beiwerk einstellen ist keine Auseinandersetzung damit und taugt nichts als Zitat. (Sonst könnte ich ja meine ganze Website hübsch bebildern mit Geklautem und mich herausreden, das wäre vom Zitaterecht abgedeckt).
"I think therefore I am
getting a headache."
Unbekannt

Feuertraum

Ah, okay. Danke. Mit Bildzitaten kenne ich mich leider gar nicht aus :-(
Was hat eigentlich He-Man studiert, dass er einen Master of the universe hat?

Ahneun

@Amber ich würde zu Erst den "Rechteinhaber" kontaktieren (schriftlich). Aber ob das Zielführend oder "Rechtskonform" ist, das weiß ich nicht.
- Ein Diamant
ist

Amber

Liebe alle, danke für eure Antworten! Ich werde erstmal drauf verzichten und wohl bei den betreffenden Verlagen selbst nachfragen.