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[Recht] Welche Strafe wäre realistisch?

Begonnen von Klecks, 07. Januar 2024, 23:37:40

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Klecks

Hi ihr Lieben,

ich würde mich freuen, wenn jemand mit rechtlichem Wissen helfen könnte. Es geht konkret um Freiheitsberaubung und Körperverletzung.

In einer meiner nächsten BDSM-Romanzen habe ich zum ersten Mal einen Sub als Prota, dessen Safeword missachtet wurde. Darüber hinaus wurde er über zwei Stunden hinweg gegen seinen erklärten Willen in einem Dungeon festgehalten und war in dieser Zeit diversen SM-Handlungen ausgesetzt, die er nicht wollte, darunter auch welche, die Fesseln/Zwang und Schmerzen beinhaltet haben. Im Laufe der Geschichte hätte ich gerne, dass der Täter verurteilt wird. Hierfür würde ich gerne wissen, wie ein realistisches Strafmaß grob aussehen könnte, unter der Voraussetzung, dass sich zwei weitere Subs melden und gegen ihn aussagen, die Ähnliches erlebt haben.

Danke für eure Einschätzungen!
Klecks

SebMeissner

#1
Ich habe damit beruflich zu tun, bin aber kein Jurist.

Eine Frage wäre, ob das ein aktuelles Geschehen ist, oder du es in der Vergangenheit einordnest, weil vor kurzem die Rechtsprechung verschärft wurde und höhere Strafen zu erwarten sind. Im Text des §177 StGB findest du die aktuellen Bedingungen für Mindeststrafen (wo ich dein Szenario jetzt bei "nicht unter 2 Jahren" einsortiert hätte, falls dein Prota penetriert wurde).
Für deinen Fall kommt es auch darauf an, ob die Androhung weiterer Zeugenaussagen dafür genutzt wird, den Täter zu einem Geständnis zu veranlassen (was sein Strafmaß senken könnte), oder diese Zeugenaussagen als separate Straftaten erfasst und verfolgt werden (was weitere Prozesse mit potenziell höheren Strafen nach sich ziehen könnte). Ob der Täter Reue zeigt oder nicht würde sein Strafmaß ebenso beeinflussen, wie der "objektive Schaden", den er im Leben des Prota angerichtet hat.

Je nachdem, wie du an diesen Schrauben drehst, könntest du vielleicht auf 2 1/2 bis 4 1/2 Jahre gehen? Aber damit stoße ich schon arg an den Rand meines Tellers. 

Klecks

@SebMeissner - Danke, das hilft mir auch begrifflich schon mal sehr weiter!

xadhoom

Hoppla ... leider erst jetzt gesehen.

Aus der Beschreibung ist mehr oder weniger eindeutig zu erkennen, dass es kein ,,BDSM-Unfall" war, sondern strafrechtlich relevante Verstöße vorliegen. Durch das Ignorieren des Safewords liegt spätestens ab diesem Zeitpunkt keine wirksame Einwilligung mehr vor.

Ich sehe hier den bereits von @SebMeissner ins Feld geführten § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung). Hinzu kommt § 239 StGB (Freiheitsberaubung) und mindestens § 223 StGB (Körperverletzung) oder sogar § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung).

Dröseln wir mal das Strafmaß auseinander: Ein sexueller Übergriff gegen den erkennbaren Willen ist erst einmal mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Wendet der Täter Gewalt an, beginnt der Strafrahmen bei mindestens einem Jahr, bei besonders erniedrigenden, insbesondere mit Eindringen verbundenen sexuellen Handlungen sogar bei mindestens zwei Jahren. Im Falle der Freiheitsberaubung kommen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Betracht. Gleiches gilt für die einfache KV (Körperverletzung). Die gefährliche KV wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft.

KV vs. gefährliche KV?
Im Kern: Einfache KV (§ 223) = ,,jemandem Schmerzen oder eine Verletzung zufügen".
Gefährliche KV (§ 224) = ,,jemandem Schmerzen oder eine Verletzung zufügen, aber auf eine besonders riskante oder typischerweise eskalierende Art und Weise". § 224 ist die qualifizierte Version und benennt u.a. die Ausführung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs sowie mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (zzgl. auch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen). Entscheidend ist regelmäßig das Tatmittel oder die Tatausführung, nicht zwingend die Schwere der tatsächlichen Verletzung! Will sagen: Auch wenn lediglich eine kleine Verletzung entsteht, diese aber beispielsweise mit einem gefährlichen Werkzeug zugefügt wird, ist es letztlich eine gefährliche KV.

Für den geschilderten Fall spricht sehr viel dafür, dass die Staatsanwaltschaft den § 177 StGB anklagt. Bei ,,Festhalten im Dungeon", Fesseln/Zwang und Schmerzhandlungen gegen den erklärten Willen dürfte sich der § 239 StGB anschließen. § 240 StGB (Nötigung) wird mutmaßlich mit angeklagt, steht aber hinter den spezielleren Delikten zurück. Entscheidend für das Strafmaß ist unter anderem, ob § 177 Abs. 5 StGB greift, also etwa Gewalt angewendet wurde oder eine Lage ausgenutzt wurde, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war. Außerdem stellt sich die Frage, ob es zu einem Eindringen in den Körper kam, welche Verletzungen zurückblieben und ob das Ganze eine einmalige Eskalation oder ein Musterverhalten war.

Wenn es keine Penetration, aber ein ignoriertes Safeword, Festhalten über zwei Stunden, unerwünschte Fessel- und/oder Schmerzhandlungen und zumindest körperliche Misshandlungen gab, der Täter nicht vorbestraft ist, dürfte ein Urteil irgendwo um ein Jahr sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsstrafe realistisch sein. Eine bloße Geldstrafe kommt m.E. nicht in Betracht.

Kommen deutliche Verletzungen hinzu, werden (gefährliche) Werkzeuge eingesetzt oder ist die Behandlung gefährlich, verschiebt sich der Strafrahmen eher in Richtung zwei bis vier Jahre. Kommt es zudem zu einem Eindringen, sehe ich grob eher einen Bereich von zwei bis fünf Jahren. 

Die zwei weiteren Subs können die Lage stark beeinflussen, wenn ihre Fälle mitangeklagt und mitverurteilt werden. Dann handelt es sich um weitere selbständige Taten. In diesem unserem Lande würde die Kammer dann aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Dazu wird jeder angeklagte Fall zunächst einzeln betrachtet und mit einem Strafmaß bedacht, dann die höchste Einzelstrafe zugrunde gelegt und erhöht. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.

Wenn die zwei weiteren Personen zwar aussagen, aber ihre Fälle nicht angeklagt oder nicht bewiesen werden, können sie die Glaubwürdigkeit des Hauptopfers stützen. Das allein hebt das Strafmaß allerdings nicht so signifikant, wie drei echte Verurteilungen in einem Verfahren.

Zur Bewährung?
Bewährung ist grundsätzlich nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich. Regulär wird sie bei guter Sozialprognose bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr gewährt. Im Bereich von einem bis zwei Jahren nur bei besonderen Umständen. (§ 56 StGB) Bei mehreren ähnlich gelagerten Sexualdelikten gegen mehrere Opfer dürfte eine Bewährungsstrafe unwahrscheinlicher sein.

Realitätscheck
Gegebenenfalls drei Anklagepunkte, drei Geschädigte, ähnliches Tatmuster. Nachrichten, Chats, Dungeon-Regeln, Safeword-Absprachen oder Nachwirkungen als Beweise. Dann trägt das Urteil ,,mehrere Jahre ohne Bewährung" am besten.

Ergebnis
Das ist eine grobe Einschätzung, da nicht alle Umstände bekannt sind. Das Gesetz gibt nur den Strafrahmen vor; die konkrete Strafzumessung hängt von Tathandlungen, Verletzungen, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Beweislage ab. Ferner muss berücksichtigt werden, ob der Täter geständig und Reue erkennbar ist. Berücksichtigt wird auch die Sozialprognose.
Vor dem Wein sind alle gleich! Und das gilt insbesondere dann, wenn sich der Wein nicht mehr vor, sondern in einem befindet ...