Ich habe mir, wie es die Regel verlangt, die Finger blutig gegooglet - ohne Erfolg. Nicht weil ich nicht genug Informationen gefunden habe, sondern weil es viel zu viele waren und mir die Basis fehlt, all das einzuordnen.
Ich habe eine Handlung im Deutschland der Gegenwart. Meine Heldin soll einen Hund erben.
Herausforderung: Sie will ihn eigentlich nicht, es soll einen juristischen Zwang geben, der sie dazu bringt, ihn doch erstmal zu nehmen. Deshalb frage ich mich zunächst mal:
Kann das Erbe eines großen Vermögens an die Übernahme und Betreuung des Tieres gebunden sein? Könnte es andere rechtlich bindende Gründe geben, warum sie den Hund trotz eigentlicher Ablehnung (zunächst) behält?
Und im zweiten Schritt:
Wie funktioniert der konkrete Prozess? Kriegt sie einfach einen Brief? Von wem? Und muss sie dann irgendwo hinkommen, wo ihr das vorgelesen wird? Oder wird da eine Summe einfach auf ein Konto ihrer Wahl überwiesen?
Kurz gesagt: Wie geht erben?
Oh doch, da gäbe es Möglichkeiten :D. Ich bin gerade beschäftigt, hoffe aber, dass ich dir in der Mittagspause mehr sagen kann. Sollte ich es vergessen, stubs mich an ;).
Snö kann dir das vielleicht im Detail erklären, aber soweit ich das bei meinem Mann und bei meinem Vater mitbekommen habe, gibt es nur Hopp oder Topp. Schlägst du das Erbe aus, gehört alles dem Staat - oder dem nächsten Angehörigen. Nimmst du das Erbe an, musst du alles nehmen, wobei man ein Tier natürlich jederzeit nach Antritt des Erbes ins Tierheim abschieben könnte.
Ob es vertragsrechtlich bindend ist, ins Testament zu schreiben, dass man ein finanzielles Erbe nur dann behält, wenn man auch das Tier behält und versorgt, weiß ich nicht, könnte mir aber vorstellen, dass da der moralische Aspekt mitspielt, meint, dass man nicht zu einer Handlung gezwungen werden darf. Aber da weiß Snö vielleicht mehr - so als Fachfrau und so.
Ich versuche mich zu erinnern. Ist fast zwanzig Jahre her. Als mein Vater starb, habe ich eine Nachlassverwaltung beim zuständigen Gericht beantragt. Die Verhältnisse meines Vaters waren undurchsichtig. Nach ein paar Wochen gab es einen Brief vom Gericht und die Aufforderung binnen sechs Wochen das Erbe anzutreten oder auszuschlagen. Ich musste dann selbst zum Gericht und formal die Erbschaft ausschlagen. Was das Ausschlagen selbst angeht, ist es wie Nycra sagt: Hopp oder topp.
Das mal aus Sicht eines (verhinderten) Erben.
Zitat von: Christian am 22. Oktober 2015, 10:36:10
Als mein Vater starb, habe ich eine Nachlassverwaltung beim zuständigen Gericht beantragt.
Was haste gemacht? Ist das Fachjargon für "Ich habe mal nachgefragt, ob es ein Testament gibt?"
Guck mal, vielleicht hilft dir dieser Link ja auch weiter: Klick! (http://www.erbrecht-einfach.de/)
Den kenne ich schon den Link. Der heißt "Erbrecht einfach" - ist aber eben genau das nicht. Etikettenschwindel! :ätsch:
Zitat von: pink_paulchen am 22. Oktober 2015, 10:39:14
Was haste gemacht? Ist das Fachjargon für "Ich habe mal nachgefragt, ob es ein Testament gibt?"
Nein, so ich mich erinnern kann, bin ich mit den gesammelten Unterlagen meines Vaters zum Rechtsanwalt. Der hat recht schnell gesagt "Nachlassverwalter". Dann musste ich zum Nachlassgericht und diesen Verwalter beantragen. Das war einfach nur ein Verwaltungsakt. Ich musste ein Formular ausfüllen. Mein unheilbar- und todkranker Erzeuger hat in weiser Voraussicht seines nahenden Ablebens natürlich kein Testament hinterlassen. Es stellte sich dann auch sehr schnell heraus, dass er mehr Schulden als Besitztümer hatte und ich habe das Erbe ausgeschlagen.
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge muss sie den Hund erstmal sowieso nehmen, wenn sie das Erbe nicht ausschlägt.
Anschließend könnte sie den Hund abgeben oder verkaufen. Was nach meinem bescheidenen Dafürhalten auch aus Sicht des Erblassers nicht die schlechteste Lösung wäre. Wer will sein Tier schon jemandem aufs Auge drücken, der dafür nichts übrig hat?
Es geht aber trotzdem, über eine Auflage im Testament:
http://www.erbrechtsforum.de/erbrechtstipps/pdf/DFE_Auflagen_im_Testament_Monatstipp_Januar_2014.pdf
Zitat von: Churke am 22. Oktober 2015, 11:03:07
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge muss sie den Hund erstmal sowieso nehmen, wenn sie das Erbe nicht ausschlägt.
Anschließend könnte sie den Hund abgeben oder verkaufen.
Das ist ja noch viel einfacher. Danke für den Link. Also würde sie irgendwann dieses Tier "überreicht" bekommen? Und danach kann sie damit zum Tierheim fahren oder ihn annoncieren? Das würde mir plottechnisch perfekt entgegen kommen!
Was für einen Verwandschaftsgrad brauche ich denn da beim Verstorbenen, damit meine Heldin mit dem Hund "dran ist"? Weit weg wäre mir recht, es soll kein krasser Schicksalsschlag sein. Mehr ein Ärgernis, um das sie sich kümmern muss.
Zitat von: pink_paulchen am 22. Oktober 2015, 11:19:01
Danke für den Link. Also würde sie irgendwann dieses Tier "überreicht" bekommen? Und danach kann sie damit zum Tierheim fahren oder ihn annoncieren? Das würde mir plottechnisch perfekt entgegen kommen!
Da zwischen dem Tod und der Benachrichtung der Erbin wahrscheinlich einige Wochen vergehen, müsste sich irgendjemand um den Hund gekümmert haben. Er könnte bei einem Nachbarn untergekommen sein, der ihn nicht will, oder er wurde im Tierheim platziert.
Die Erbin würde dann vom Nachlassgericht angeschrieben, dass sie Erbin ist. Wenn sie das Erbe annimmt, kommen erst mal eine Menge Probleme auf sie zu, zumal sie den Erblasser nicht weiter kennt. Wenn ich einen Hausschlüssel habe und die Kontoauszüge und weiß, wo das Auto geparkt ist, ist das eine ganz andere Sache, als wenn ich das alles erst mal herausfinden muss.
Und dann kommt halt irgendwann jemand und sagt: "Sie haben da noch einen Hund geerbt. Nehmen Sie den bitte mit."
Zitat
Was für einen Verwandschaftsgrad brauche ich denn da beim Verstorbenen, damit meine Heldin mit dem Hund "dran ist"? Weit weg wäre mir recht, es soll kein krasser Schicksalsschlag sein. Mehr ein Ärgernis, um das sie sich kümmern muss.
Bei "weit weg" ist die vereinfachte Kurfassung: "keine weiteren Angehörigen". Stichwort "Erbonkel". Familiengeschichten können überraschungsträchtig sein. Manch einer erfährt vom Nachlassgericht, dass er noch eine Schwester hat. :o
Die suchen da auch recht lange nach einem Erben, der das Erbe annimmt. Meiner Freundin und ihrem Bruder wurde das Erbe irgendeines weit entfernten Verwandten angetragen, weil alle vorher berechtigten das Erbe ausgeschlagen haben, weil es aus Schulden bestand. Man erfährt zwar nicht vor dem Erbantritt, was man wirklich erbt, soweit ich weiß, aber in dem Fall war das klar. Sie haben dann natürlich auch abgelehnt.
In dem Fall deiner Protagonistin könnte da ja auch die Gier über die gesunde Vorsicht siegen. Die meisten erwarten ja nicht, dass das Erbe des lange verschollenen Großonkels mütterlicherseits aus einem Hund, einem alten Wohnwagen am Badesee in Castrop-Rauxel samt Gartenzubehör und Schulden im Wert von 20.000 Euro bestehen :D
Als juristischer Laie weiß ich nur, dass man den Totenschein braucht (den kann auch ein Notar haben), es entweder kein Testament geben darf oder wenn es eines gibt, dass man es kennt und akzeptiert (klagen kann man immer noch) und dann beim Amtsgericht einen Erbschein beantragt, wenn man das Erbe antritt. Den bekommt man gegen Gebühr, wenn man versichert Alleinerbe zu sein. Im anderen Fall müssen alle dahin oder ihren gesetzliche Vertreter schicken. Und mehr weiß ich auch nicht.
Liebe Grüße
Trippelschritt
Also, es gäbe mehrere Möglichkeiten, die auch halbwegs gängig sind (es gibt noch etliche wildere Konstruktionen, hauptsächlich aus Steuergründen, aber lassen wir die mal beiseite).
Wenn du viel Ärger möchtest wegen dem Hund: Man kann ein Testament, wie Churke schon sagte, immer mit einer Auflage versehen. D.h. man bekommt das Geld etc. nur unter der Auflage, dass der Hund Zeit seines Hundelebens gut gepflegt wird. Wenn man die Auflage nicht erfüllt, passiert an sich erst mal gar nichts - allerdings können diejenigen, die davon profitieren würden, wenn man selber als Erbe wegfällt, das ganze einfach gesagt beaufsichtigen, einklagen und notfalls geltend machen, dass die Auflage eben nicht erfüllt wurde und nun sie erben sollen. Hier könnte man also einen zusätzlichen Konflikt einbauen.
Weniger Ärger: Sie ist im Testament einfach so als Erbin eingesetzt oder bekommt das ganze im Wege gesetzlicher Erbfolge, weil sie die näheste noch lebende Verwandte ist. Dann bekommt sie den Hund juristisch gesprochen im Moment des Todes des Erblassers (es gibt also keine Zeiträume, in denen das ganze Erbe niemandem gehört), der Hund wird ihr Eigentum und sie kann damit machen, was sie will. Weggeben, verschenken, behalten, was auch immer. Aber der Hund ist erst mal ihrer.
Wenn wir annehmen, dass es ein Testament gab, kommt es für das Prozedere ein bisschen darauf an, ob es notariell ist oder handschriftlich. Ein notarielles Testament wird im Regelfall in Verwahrung gegeben, d.h. das liegt beim Amtsgericht. Wenn das Amtsgericht nun vom Tod einer Person erfährt (dafür Meldung beim Standesamt), sehen die in ihren Systemen, dass es da ein Testament gibt. Natürlich wissen die nicht, was drin steht. Das Amtsgericht wird nun mal beim Melderegister anfragen, ob die noch andere Personen unter der Adresse haben oder etwas von Verwandten wissen. Die werden dann angeschrieben, gebeten ggf. weitere mögliche Erben zu benennen. Die, die dem Amtsgericht am wahrscheinlichsten erscheinen, bekommen einen Termin zu Testamentseröffnung. Und da kommt dann oft alles anders als gedacht ;).
Wenn es kein Testament gab, geht das im Zweifelsfall sehr ähnlich vonstatten. Nur eben ohne Testamentseröffnung. Man kann auch direkt beim Amtsgericht den Erbschein beantragen, wenn man meint, Alleinerbe zu sein (z.B. einziges überlebendes Kind beim Tod des letzten Elternteils). Normalerweise wird der auch problemlos ausgestellt; andere, die meinen, sie hätten das bessere Recht, können dann evtl. klagen etc.
Da gibt es auf jeden Fall sehr viele Variablen. Wenn du magst, kannst du mir gerne noch mehr Details schildern, dann sage ich dir mehr dazu (heute abend).
Hach ihr seid toll! Lieben Dank an alle.
ZitatIn dem Fall deiner Protagonistin könnte da ja auch die Gier über die gesunde Vorsicht siegen. Die meisten erwarten ja nicht, dass das Erbe des lange verschollenen Großonkels mütterlicherseits aus einem Hund, einem alten Wohnwagen am Badesee in Castrop-Rauxel samt Gartenzubehör und Schulden im Wert von 20.000 Euro bestehen :D
Leider passt es nicht in den Plot, obwohl es für meine romantische Frauenkomödie perfekt passen würde. Ich behalte den Wohnwagen in Castrop-Rauxel im Kopf für einen Folgeband!
Ich versuche mal etwas zu schildern und ihr sagt, ob das so tut:
Die Heldin hat einen Onkel, den sie nicht kennt. Er stirbt ohne Testament, ledig.
2 Wochen später erfährt die Heldin per Post vom Tod und davon, dass sie die einzige Verwandte ist und eine kleine Kunstsammlung und etwas Geld von ihm erben soll.
Sie nimmt das Erbe an. Der Verstorbene besass einen Hund. Der war in den letzten 2 Wochen bei dem Züchter, der sich übergangsweise gekümmert hat. Besagter Züchter hört von der Wohnungsauflösung der Mietswohnung des Verstorbenen (Garagenverkauf) und geht dahin. Er bekommt die Adresse der Erbin, die ja Auftraggeberin des Garagenverkaufs ist und steht nun vor der Tür meiner Heldin - um den Hund zu übergeben.
Als Alleinerbin, die das Erbe angetreten hat, gehört ihr der gesamte Nachlass des Onkels, also auch der Hund und die Kosten, die er beim Züchter verursacht hat während der Unterbringung. Soweit ich informiert bin, ist sie aber nicht gezwungen den Hund zu behalten, sondern kann ihn einfach verkaufen. Das macht sie mit dem Kram aus der Wohnung ja auch und so ein Hund ist rein rechtlich ein Sachwert.
Anders wäre das bei einem Erbvertrag. Da hätte der Onkel festlegen können, dass sie die Kunstsammlung nur kriegt, wenn sie sich um den Hund kümmert. Das wird dann vom Notar sogar mehr oder weniger regelmäßig überprüft. Allerdings hätte sie zu Lebzeiten des Onkels den Vertrag ebenfalls unterschreiben müssen. Ein Vertrag geht ja von zwei Parteien aus.
Aloha!
Ohne testamentarische Verfügung wird das Erbe unter den sogenannten Pflichterben aufgeteilt. Wenn diese nicht bekannt sind oder von einer umfangreichen Verwandtschaft auszugehen ist, bestellt das Nachlassgericht entweder einen Nachlassverwalter (i.d. R. nur bei nicht unerheblichem Vermögen) oder einen Nachlasspfleger. Während die Aufgabe des Nachlassverwalters darin besteht, die Erben zu ermitteln, hat er gleichzeitig vom Gericht unterschiedlich starke Vollmachten erhalten und kann in diesem Rahmen über das Erbe verfügen, insofern es darum geht dieses auch wirklich nur zur Übergabe an die Erben zu ,,verwalten". Der Nachlasspfleger ist mit erheblich weniger Vollmachten ausgestattet und muss – sobald klar ist, dass es Erben gibt – sich mit diesen über Ausgaben und die Art der Nachlasspflege auseinandersetzen. Dies gilt auch für evtl. Vergütungen und Auslagen aus dem Erbe. Wird weder ein Nachlasspfleger noch ein -verwalter bestellt, kümmert sich das Nachlassgericht (Amtsgericht) selbst um die Ermittlung der Erben und die Verwaltung des Erbes. Das ist eher die Ausnahme.
Wenn die Nichte die alleinige Erbin sein soll, geht das ohne Testament des Onkels nur, wenn alle anderen Pflichterben das Erbe nicht mehr antreten können. Das wären ihre eigenen Eltern sowie deren Geschwister (zu denen der Onkel ja zählte) und alle Nachkommen der Geschwister der Eltern sowie auch alle um einen Verwandtschaftsgrad auftsteigenden Personen (Eltern) der Geschwister der Eltern. Oder aber alle solchen Erben haben das Erbe bereits ausgeschlagen ...
Wer erben möchte muss einen Erbschein beantragen und damit seine Geschäftsfähigkeit nachweisen (Ausweis und Stammbuch bzw. Auszug aus dem Standesregister) vorlegen. Dies geht über einen Notar oder die Urkundsstelle des Amtsgerichts. Ohne Erbschein geht gar nichts, auch wenn das Gericht oder ein Verwalter über das mögliche Erbe informierte. Mit der Beantragung wird gleichzeitig festgelegt, in welchem Umfang das Erbe beantragt wird. Wer davon ausgeht, dass es keine weiteren Erben gibt, wird also das gesamte Erbe beantragen, anderenfalls eben nur einen Teil davon.
Mit der Erteilung des Erbscheins durch das Amtsgericht erhalten alle berechtigten und noch lebenden Erben den Erbschein, in dem auch alle anderen Erben namentlich und mit Anschriften aufgelistet sind. Dann kann das Erbe angetreten werden und das Gericht bzw. Nachlasspfleger/-verwalter händigen das Erbe aus (Geld wird überwiesen, Sachen evtl. durch eine Spedition zugeschickt oder selbst abgeholt – Immobilien müssen beim Amtsgericht durch Änderung der Eintragung im Grundbuch vereinnahmt werden. Da ist m.W. wiederum der Notar am Zuge ...)
Im Falle eines Testaments mit einer entsprechenden Verfügung, dass die Nichte die alleinige Erbin ist, werden die sog. Pflichterben ebenfalls nicht einfach ausgeschlossen, denn nach deutschem Recht können diese nur enterbt werden, wenn sie sich Zeitlebens gegenüber dem Erblasser (Onkel) schwerer Verfehlungen schuldig gemacht haben. Dazu gehört nicht, dass sie sich nie bei ihm haben blicken lassen oder mit ihm geredet haben, aber sie könnten aktiv versucht haben, ihn vorzeitig ableben zu lassen oder ihn gequält haben. Vielleicht haben sie aber auch den Vorgänger-Hund vergiftet, um dem Onkel einen einzustielen ... was wiederum erklärt, warum er eine solche testamentarische Verfügung vornimmt.
Zwar ist er frei, solche Verfügungen in das Testament aufzunehmen, muss sich aber auch im Klaren darüber sein, dass – wenn er dies ungefragt und ohne Rücksprache macht – die Erbin das Erbe ausschlägt. Auf der anderen Seite bleibt auch die Frage im Raume, wer die Einhaltung einer solchen Verfügung prüfen soll: im Zweifelsfall wird der Onkel gleichsam die Bestellung eines Testamantsvollstreckers mit aufnehmen oder das Gericht die Bestellung einer solchen Person veranlassen. Letzteres aber immer nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Im Prinzip kann sie den Wauwau ja zähneknirschend aufnehmen und dann – je nach Gesinnung – selbst nach gewisser Zeit um die Ecke bringen. (,,Oh Gott, irgendjemand hat Fleisch mit Rasierklingen an der Wiese ausgelegt ...") Alternativ irgendwelche natürlichen Gifte unters Futter mischen etc. Solange sich niemand darum schert, also keine anderen Erben vorhanden sind, die sich benachteiligt fühlen oder denen die Sache herzlich egal ist, weil sie das Erbe ohnehin bereits ausgeschlagen haben, kein Testamentvollstrecker über die Einhaltung akribisch wacht, wird das kaum auffallen, wenn sie sich nicht zu dämlich anstellt auffallen. Im Prinzip kann sie den Hund schlicht um die Ecke bringen und dann die Tierkörperbeseitigungsanstalt anrufen, die den Kadaver abholt.
Verwandschaftsbeziehungen und ein übersichtliches Schaubildmit den rechtlichen Verwandtschaftsgraden findest du bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwandtschaftsbeziehung
Ihr seid super - Caro (die Nichte) und Pablo (der Pudel) haben eine Lösung gefunden :)