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Anthologieveröffentlichung ohne Vertrag - rechtliche Situation

Begonnen von Alys, 04. September 2018, 09:50:39

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Alys

Wie ist eigentlich die rechtliche Situation, wenn man eine Anthologie-Veröffentlichung hat, für die es nie einen Vertrag gab?

Ich bin da über Umwege an eine solche gekommen. Der Herausgeber hat mich gebeten, eine Geschichte zu schreiben, und da ich dem Herausgeber vertraue bin ich immer davon ausgegangen, dass da beizeiten irgendwann noch ein Vertrag kommt. Sieht jetzt aber nicht so aus.

Um Geld geht es mir nicht, damit hatte ich bei dem Projekt nie gerechnet. Aber wer hat nun für wie lange die Rechte an der Geschichte?
Always avoid alliteration.

Alana

Kannst du vielleicht versuchen, den Vertrag noch einzufordern? Es klingt, als hättest du bisher gewartet, aber nichts wäre passiert. Oder hast du schon nachgefragt?
Alhambrana

Janika

Wurden dir die Vertragskonditionen mündlich oder per Mail etc erläutert? Ich bin absoluter Laie in Rechtssachen, würde aber intuitiv sagen, dass das dann als Willenserklärung ausreicht.

Wenn es keinerlei Infos und keinerlei Vertrag gibt, ein Vertrag aber angekündigt wurde ... tja. Meine Meinung, ungültig. Aber da haben die Rechtsmenschen hier im Zirkel mehr Ahnung. Ich würde auf jeden Fall nochmal eindringlich um einen Vertrag bitten.
Ist die Antho schon erschienen?
Immer eine Handbreit Plot unter dem Federkiel haben.

Alana

Ich bin nicht sicher, ob es da überhaupt Konditionen braucht, damit die Absprache gültig ist. Das ist das Problem. Wenn man mündlich ausmacht, dass man eine Geschichte für die Antho schreibt, diese dann abgibt etc., dann kommt der Vertrag zustande. Nur lassen sich daraus dann sehr schwer Rechte und Pflichten ableiten. Ich habe keine Ahnung, wie man in so einem Fall verfährt. Daher würde ich versuchen, den Vertrag noch zu bekommen. Den kann man ja auch nachträglich machen.
Alhambrana

FeeamPC

#4
Die Absprache ist definitiv auch mündlich und ohne Konditionen gültig. Nur dürfte das schwer zu beweisen sein, wenn es keine Zeugen gibt.
Der Autor agiert als Gerschäftsmann, der Verlag auch, und damit gilt der Vertrag.

Alys

Ich würde das auch als mündlichen Vertrag interpretieren. Der Herausgeber bat mich, eine Geschichte beizusteuern, ich habe eingewilligt und die Geschichte geliefert. Nebenher habe ich mitbekommen, welcher Verlag sich bereiterklärt hat, das Buch herauszubringen, habe auch da nicht widersprochen - gilt also als stillschweigendes Einverständnis. Es gab auch keine öffentliche Ausschreibung, in der Konditionen festgelegt gewesen wären.

Ich habe ja auch gar kein Interesse daran, die Geschichte nun zurückzuziehen oder so. Im Gegenteil, ich freue mich auf die Veröffentlichung. Mir geht es nur um die Frage, wer denn nun die Rechte an der Geschichte hat und was damit machen darf. Und ehrlich gesagt hätte ich schon gerne ein Belegexemplar.

@Alana Den Verleger gefragt habe ich noch nicht. Der reagiert eh auf Anfragen gerne mal etwas gestresst und ich wollte erstmal nicht  mehr Öl in's Feuer gießen, aber klar, irgendwann muss man ja mal nachhaken.
Always avoid alliteration.

Alana

#6
Dann würde ich das einfach so ansprechen. Wenn er gestresst ist, mach ihm am besten gleich einen definitiven Vorschlag. Schreib in die Mail rein, dass du davon ausgehst, dass du die Rechte nach einem Jahr zurück bekommst (er hat sie also nur für ein Jahr exklusiv), er aber weiterhin die Geschichte für die Dauer von X Jahren (ich würde sagen 3 bis 10) im Rahmen dieser einen Anthologie abdrucken darf, (Das ist so üblich.) und du ein Belegexemplar möchtest. Bitte ihn, das so zu bestätigen.

Dann hast du was in der Hand. Wobei ein Vertrag sicher besser wäre. Du kannst dir auch von jemand anderem einen Leervertrag geben lassen, ihn ausfüllen und hinschicken. Denn ich bin nicht sicher, wie bindend solche Mail-Absprachen sind. Theoretisch müssten sie gelten, aber ob sie vor Gericht bestand haben, da kenne ich mich nicht aus.
Alhambrana

Alys

Danke Dir, genau solche Auskünfte sind sehr hilfreich. :) Klar, ansprechen muss ich ihn irgendwann, und genau dafür ist es gut, wenn man konkret etwas vorschlagen kann, das branchenüblich ist.
Always avoid alliteration.

Valkyrie Tina

Das klingt, als würde euer "mündlicher Vertrag" diverse, extrem wichtigte Punkte vergessen.  Wie viel bekommst du? Wie viele Reziexe etc. Wie sieht es mit Rechten aus?
Und es ist auch noch mal ein Riesenunterschied, wie das besprochen wurde. Wenn die Ohneohren Ingrid z.b. sagen würde "konditionen wie immer" wäre das ein mündlicher Vertrag, weil ich in meinem Ordner drei andere, identische Verträge hab, wo ich ganz genau gucken kann, was für diese Geschichte gilt. In deinem Fall fehlen ganz wichtige Informationen.

Von wegen, der ist ja so gestresst. - ganz ehrlich, wenn du nach dem Vertrag fragst, und da nicht ein "oh Mist, ich bin nicht dazu gekommen, kriegt ihr" kommt, könntest du theoretisch sagen, du ziehst die Einwilligung zurück, und er könnte seine ganz schöne Auflage einstampfen! Er ist da nämlich total im Unrecht, nicht du. Ihr habt keinen Vertrag, er hatte kein Recht, deine Geschichte zu verwenden.

Ich sag jetzt nicht, dass du das so machen sollst. ich bin der Meinung, man soll nie böses Blut schaffen, wenn man die Situation auch anders lösen kann. Aber du musst einen Vertrag haben! Vertrag ist wichtig, damit beide Seiten wissen, was vereinbart ist, was Sache ist.


Alana

#9
Zitatkönntest du theoretisch sagen, du ziehst die Einwilligung zurück, und er könnte seine ganz schöne Auflage einstampfen!

Ganz so einfach ist das glaube ich eben leider nicht. Ein mündlicher Vertrag ist gültig, Verträge sind auch ohne Unterschrift gültig, wenn man nachweisen kann, dass beide Parteien sich darauf geeinigt haben, was natürlich ohne Vertrag mitunter schwierig ist. Die Einwilligung einfach zurückziehen, vor allem, wenn man das VÖ Datum hat verstreichen lassen, geht nicht so ohne weiteres. Aber prinzipiell gebe ich dir recht, ohne Vertrag ist das einfach sehr blöd und es spricht auch nicht für den Verleger, dass er keinen rausgibt.

Ich würde als allererstes mal nachfragen, wo der Vertrag bleibt und vielleicht gleich dazu schreiben, dass du davon ausgegangen bist, dass es einen geben wird und nur unter der Prämisse zugestimmt hast. Vielleicht reicht das schon. Und dann musst du den Vertrag natürlich genau lesen.
Alhambrana

Valkyrie Tina

Zitat von: Alana am 05. September 2018, 09:50:27
Zitatkönntest du theoretisch sagen, du ziehst die Einwilligung zurück, und er könnte seine ganz schöne Auflage einstampfen!

Ganz so einfach ist das glaube ich eben leider nicht. Ein mündlicher Vertrag ist gültig, Verträge sind auch ohne Unterschrift gültig, wenn man nachweisen kann, dass beide Parteien sich darauf geeinigt haben, was natürlich ohne Vertrag mitunter schwierig ist. Die Einwilligung einfach zurückziehen, vor allem, wenn man das VÖ Datum hat verstreichen lassen, geht nicht so ohne weiteres. Aber prinzipiell gebe ich dir recht, ohne Vertrag ist das einfach sehr blöd und es spricht auch nicht für den Verleger, dass er keinen rausgibt.

Da hast du Recht - wenn es einen Vertrag gäbe. Aber nach meiner (laienhaften) Meinung gibt es hier keinen Vertrag, weil die Gegenleistung fehlt.
Ein Vertrag ist ja einfach nur eine Absprache zwischen zwei Parteien: ich mach das, du machst das. Das kann in jeder Form stattfinden. Aber bisher enthält die Absprache, soweit wir es gehört haben, lediglich den Teil, den Alys liefern sollte. Sprich, ihre Schuld wurde besprochen und erbracht, seine wurde nicht mal besprochen. Und das ist meines Wissens nicht rechtens, wäre auch nicht rechtens, wenn es ein schriftlicher Vertrag wäre. Natürlich kann man auf seine Rechte verzichten - ich hab auch einen einseitigen Vertrag für eine Geschichte, wo der Erlös gespendet wird. Aber die Verpflichtungen seitens des Verlags gar nicht zu nennen, geht nicht. Der Verlag darf nicht erwarten, das Alys ihre Geschichte mit allen Rechten und für alle Zeiten rausgibt, und nichts dafür erhält. Und da ist es absolut logisch, dass sie erwartet, dass der Vertrag noch kommt. Denn, auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, sie hat keinen, keinen mündlichen, keinen schriftlichen, keinen. "Schreib mir mo was" "ok" ist kein Vertrag. Weil Leistung, aber keine Gegenleistung. Ich mein, wir diskutieren hier im Forum endlos über Formulierungen der schriftlichen Verträge, und bei mündlichen, bei denen fundamentale Teile fehlen, die sollen absolut gültig sein? Nope!
Aber vielleicht können wir einen der Juristen hier im Forum bitten, uns da aufzuklären, was zwigend in einen Vertrag muss, damit der gültig ist.

ZitatIch würde als allererstes mal nachfragen, wo der Vertrag bleibt und vielleicht gleich dazu schreiben, dass du davon ausgegangen bist, dass es einen geben wird und nur unter der Prämisse zugestimmt hast. Vielleicht reicht das schon. Und dann musst du den Vertrag natürlich genau lesen.

Das ist ne gute Idee.


Janika

Zitat von: Valkyrie Tina am 05. September 2018, 10:08:46
Zitat von: Alana am 05. September 2018, 09:50:27
Zitatkönntest du theoretisch sagen, du ziehst die Einwilligung zurück, und er könnte seine ganz schöne Auflage einstampfen!

Ganz so einfach ist das glaube ich eben leider nicht. Ein mündlicher Vertrag ist gültig, Verträge sind auch ohne Unterschrift gültig, wenn man nachweisen kann, dass beide Parteien sich darauf geeinigt haben, was natürlich ohne Vertrag mitunter schwierig ist. Die Einwilligung einfach zurückziehen, vor allem, wenn man das VÖ Datum hat verstreichen lassen, geht nicht so ohne weiteres. Aber prinzipiell gebe ich dir recht, ohne Vertrag ist das einfach sehr blöd und es spricht auch nicht für den Verleger, dass er keinen rausgibt.

Da hast du Recht - wenn es einen Vertrag gäbe. Aber nach meiner (laienhaften) Meinung gibt es hier keinen Vertrag, weil die Gegenleistung fehlt.
Ein Vertrag ist ja einfach nur eine Absprache zwischen zwei Parteien: ich mach das, du machst das. Das kann in jeder Form stattfinden. Aber bisher enthält die Absprache, soweit wir es gehört haben, lediglich den Teil, den Alys liefern sollte. Sprich, ihre Schuld wurde besprochen und erbracht, seine wurde nicht mal besprochen. Und das ist meines Wissens nicht rechtens, wäre auch nicht rechtens, wenn es ein schriftlicher Vertrag wäre. Natürlich kann man auf seine Rechte verzichten - ich hab auch einen einseitigen Vertrag für eine Geschichte, wo der Erlös gespendet wird. Aber die Verpflichtungen seitens des Verlags gar nicht zu nennen, geht nicht. Der Verlag darf nicht erwarten, das Alys ihre Geschichte mit allen Rechten und für alle Zeiten rausgibt, und nichts dafür erhält. Und da ist es absolut logisch, dass sie erwartet, dass der Vertrag noch kommt. Denn, auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, sie hat keinen, keinen mündlichen, keinen schriftlichen, keinen. "Schreib mir mo was" "ok" ist kein Vertrag. Weil Leistung, aber keine Gegenleistung. Ich mein, wir diskutieren hier im Forum endlos über Formulierungen der schriftlichen Verträge, und bei mündlichen, bei denen fundamentale Teile fehlen, die sollen absolut gültig sein? Nope!
Aber vielleicht können wir einen der Juristen hier im Forum bitten, uns da aufzuklären, was zwigend in einen Vertrag muss, damit der gültig ist.
Naja. Er leistet schon was. "Es wird eine Anthologie draus." Ich denke, da läge der Knackpunkt. Indem sie die Geschichte abgegeben hat, hat sie ja eine Willenserklärung abgegeben.
Immer eine Handbreit Plot unter dem Federkiel haben.

Alana

#12
@Valkyrie Tina: Ich möchte den Verleger nicht verteidigen, im Gegenteil. Ich fürchte nur, dass du es dir etwas zu einfach machst. Gerade bei Anthologien ist es ganz oft üblich, dass der Autor nichts bekommt, außer eben dem Abdruck in einer Anthologie. Belegexemplare sind auch nicht üblich. Oft gibt es nur die eigene Geschichte als Fahne oder eben nichts. Und so schlimm ich das finde, das wird ein Problem sein, wenn du auf die fehlende Gegenleistung pochst. Natürlich könnte man das versuchen, aber das ist eben gerade das Problem mit mündlichen Verträgen. Sie sind genauso gültig wie schriftliche, aber du hast kaum Möglichkeiten, irgendwo einzuhaken, weil eben nichts vorliegt. Dann steht Aussage gegen Aussage und man kann sich höchstens auf die üblichen Vorgehensweisen berufen, aber auch das kann schwierig sein.

Fazit: Niemals einen Text abliefern, ohne vorher den Vertrag zu haben.
Alhambrana

Valkyrie Tina

Zitat von: Alana am 05. September 2018, 10:19:32
@Valkyrie Tina: Ich möchte den Verleger nicht verteidigen, im Gegenteil. Ich fürchte nur, dass du es dir etwas zu einfach machst. Gerade bei Anthologien ist es ganz oft üblich, dass der Autor nichts bekommt, außer eben dem Abdruck in einer Anthologie. Belegexemplare sind auch nicht üblich. Oft gibt es nur die eigene Geschichte als Fahne oder eben nichts. Und so schlimm ich das finde, das wird ein Problem sein, wenn du auf die fehlende Gegenleistung pochst. Natürlich könnte man das versuchen, aber das ist eben gerade das Problem mit mündlichen Verträgen. Sie sind genauso gültig wie schriftliche, aber du hast kaum Möglichkeiten, irgendwo einzuhaken, weil eben nichts vorliegt. Dann steht Aussage gegen Aussage und man kann sich höchstens auf die üblichen Vorgehensweisen berufen, aber auch das kann schwierig sein.

Fazit: Niemals einen Text abliefern, ohne vorher den Vertrag zu haben.

Wie gesagt, es wäre gut, jemanden zu haben, der sich juristisch auskennt. Meines Wissens gelten für mündliche Verträge die gleichen Regeln wie für schriftliche, und in diesem Fall scheint ja alles zu fehlen.
Und jetzt frag ich mal nach dem Vertrag für meine Kurzgeschichte, die ich schon eingereicht hab... 

FeeamPC

Egal, wie vage die mündliche Absprache war, sie ist gültig - zumal es eben nicht um Absprachen zwischen Privatpersonen geht, sondern dieses eine geschäftliche Absprache ist. Dass Alyss ihre Geschichte geschicht hat, zeigt, dass sie den Vertrag so akzeptiert hat.
Einen Anspruch hat sie nun genau in zwei Punkten: Die Druckfahne, NUR bezogen auf ihre eigene Geschichte, als Ausdruck auf Papier in bis zu 5 Exemplaren, und dass die Geschichte überhaupt in einer vertretbaren Zeit gedruckt wird. Da es im Verlagsgeschäft üblich ist, Bücher auch schon mal ein halbes Jahr oder ein ganzes Jahr zu verschieben, und kein bestimmter Zeitpunkt abgemacht worden ist, könnte die Geschichte wegen Nichterfüllen des vertragen frühestens irgendwann Mitte nächsten Jahres zurückgezogen werden, wenn bis dahin kein Druck vorliegt.

Und das war's auch schon. Alles, was darüber hinaus geht, ist freiwillige Leistung des Verlegers.